ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Der ZAS informiert: Wurfabnahmen ab 24. März 2021

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Wurfabnahmen ab 24. März 2021

Der ZAS informiert:

An alle LG-Zuchtwarte und Zuchtwarte

wegen der von der Ministerpräsidentenkonferenz am 23.03.2021 nun wieder verordneten Kontaktbeschränkungen beschloss der Zuchtausschuss bis auf Widerruf wieder auf die Durchführung von Wurferstabnahmen zu verzichten und im Übrigen den Empfehlungen des VDH zu folgen:

  • Behördliche Vorgaben haben Vorrang und sind zu beachten.
  • Die derzeit erforderlichen hygienischen Vorsichtsmaßnahmen sind einzuhalten und unnötige Kontakte zu vermeiden.
  • Alle zwingend notwendigen Maßnahmen sollten möglichst im Freien stattfinden.
  • Alle notwendigen Maßnahmen (Zuchtzulassungen, Wurfabnahmen etc.) sollten möglichst zeitlich verschoben werden, bis sich die Situation wieder normalisiert.

Für den ADRK bedeutet dies:

Züchter, die einen neugeborenen Wurf bei ihrem LG-Zuchtwart melden, sollen von diesem angewiesen werden, die Erstabnahmescheine fristgerecht direkt an die ADRK Geschäftsstelle zu senden.

Wurfendabnahmen müssen in jedem Fall durchgeführt werden. Dabei sind folgende Vorgehensweisen möglich:

  1. Normale Wurfendabnahme durch den Zuchtwart, wenn behördlich möglich und von Zuchtwart und Züchter akzeptiert.
  2. Wurfendabnahme durch einen Tierarzt, wenn von Züchter oder Zuchtwart gewünscht.
  3. Verschiebung der Endabnahme.

Sollte die Endabnahme durchgeführt werden, so ist auf ausreichende Schutzmaßnahmen zu achten (Maske, Handschuhe, Desinfektion, usw.). Die Endabnahme sollte möglichst im Freien stattfinden.

HZW P.D. Viehoff
ZAS P. Friedrich, E. Joseph

 

Studie: Welpen mit Bewegungsstörungen

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Welpen mit Bewegungsstörungen gesucht, besonders Schwimmer-Welpen!

Im Rahmen meiner Doktorarbeit führen wir an der Medizinischen Kleintierklinik der LMU München eine Untersuchung zu Bewegungsstörungen bei Welpen durch. Es geht vor allem darum, neue Erkenntnisse über Vorkommen, Symptome, Einflussfaktoren und Verlauf zu gewinnen. Besonderes Augenmerk liegt auf dem sogenannten Swimming Puppy Syndrom, welches sich bei Welpen meist in einem Alter von 2-3 Wochen bemerkbar macht. Typisch ist, dass die Welpen unfähig sind, allein auf allen Beinen zu stehen und die Gliedmaßen seitlich abspreizen. Dabei werden die für die Erkrankung charakteristischen Schwimmbewegungen gezeigt. Es handelt sich hierbei um einen reversiblen Prozess und die Welpen genesen meist vollständig. Wir sind dafür auf die Mitarbeit von möglichst vielen Züchtern bzw. Hundehaltern angewiesen, die einen Onlinefragebogen ausfüllen.

Hatten Sie schon einmal einen Welpen mit Bewegungsstörungen? Dann klicken Sie bitte auf folgenden Link für weitere Infos: https://www.med.vetmed.uni-muenchen.de/forschung/stud_neuro/bewegungsstoerung/index.html

Vielen Dank für Ihre Mithilfe! Gerne dürfen Sie mich auch persönlich kontaktieren (lea.rueffer@campu.lmu.de)
Tierärztin Lea Rüffer Doktorandin an der Medizinischen Kleintierklinik der LMU München

Schwimmersyndrom pic 1

Schwimmersyndrom pic 2

Der ZAS informiert: Zuchteinsatz junger Hündinnen ohne ZTP

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Zuchteinsatz junger Hündinnen ohne Ableistung einer ZTP

Zeitlich begrenzte Änderung der ADRK-Zuchtordnung wg. der Coronapandemie

Dieser Beitrag war vor ein paar Tagen bereits in ähnlicher Form veröffentlicht, musste aber wegen des Auftauchens formeller und rechtlicher Fragen kurzfristig zurückgenommen und etwas abgewandelt werden.

Liebe Züchterinnen und Züchter, liebe Mitglieder,

die Coronapandemie stellt unser Zucht- und Vereinsgeschehen vor große Herausforderungen. Es ru­hen alle Veranstaltungen im Zucht- und Leistungsbereich, und ein Ende der Veranstaltungssperre ist noch nicht in Sicht bzw. lässt sich nicht mit letzter Gewissheit voraussagen. Junge Hündinnen stehen mit erstmaligem Einsatz der ADRK-Zucht nicht zur Verfügung, da sie momentan keine Zuchttauglich­keitsprüfung (ZTP) ablegen können, obwohl sie trotz Eignung und bereits erfolgtem Training dazu in der Lage wären. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wurde die Zuchtordnung vom Zuchtausschuss (ZAS) in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, zeitlich begrenzt, angepasst.

Diese Regelung richtet sich an die Züchter und damit Hündinnenbesitzer. Der einmalige Einsatz eines Rüden im Sinne dieser Regelung wäre nicht sinnvoll, zumal für betreffende Hündinnen eine Vielzahl von Rüden mit allen Zuchtvoraussetzungen zur Verfügung steht. Hündinnen hingegen können natur­gemäß seltener in der Zucht verwendet werden, weshalb hier die Auswirkungen der Pandemie gleich­sam schwerer wiegen.

Bei Vorliegen aller zu einer Teilnahme an einer ZTP notwendigen Voraussetzungen (ausgenom­men eine bestandene BH-Prüfung) kann eine Hündin, wenn sie das zuchtverwendungsfähige Alter erreicht und das Höchstalter für die Teilnahme an einer ZTP nicht überschritten hat, in der Zeit vom 15.01.2021 bis zum 30.06.2021 ohne erfolgreiche Teilnahme an einer ZTP des ADRK mit einer Sondergenehmigung in der Zucht des ADRK eingesetzt werden.

Mit einem formlosen Antrag über die Geschäftsstelle des ADRK beim ZAS kann die außerordentliche Zuchtzulassung für einen Wurf beantragt werden. Der Hauptzuchtwart ordnet dann eine Überprüfung der Hündin durch einen von ihm zugewiesenen ADRK-ZR/KM an. Die Überprüfung umfasst Identifikation durch Chip-Kontrolle, Zahnkontrolle, Rutenkontrolle, gegebenenfalls DNA-Entnahme, Vermessen und Beschreiben der Hündin sowie eine Wesensüberprüfung (Überprüfung des Sozialverhaltens) im Rahmen dieser Einzelüberprüfung. Wenn ein positives Ergebnis der Begutachtung vorliegt, wird die Belegerlaubnis ausgestellt und zugesandt. Die Belegerlaubnis ist für 3 Monate gültig.

Die außerordentliche Zuchtzulassung wird mit 50 € plus der evtl. anfallenden DNA-Gebühr von 35 € in Rechnung gestellt.

Die Welpen erhalten eine ADRK-Ahnentafel entsprechend den Zuchtklassen des ADRK.

Für die weitere Zuchtverwendung der Hündin ist dann erforderlich, dass sie eine reguläre ADRK-ZTP ablegt.

Bei einem Deckakt von einem schon zuchttauglichen Rüden ohne IGP-Prüfung und einer Hündin mit IGP-Prüfung können die Welpen aus der Zuchtklasse „Einfache Zucht“ in die entsprechende höhere Zuchtklasse eingetragen werden, wenn der Rüde innerhalb von neun Monaten nach der Endabnahme der Welpen eine IGP-Prüfung erfolgreich ablegt.

Die Kosten für die geänderte Ausfertigung des Abstammungsnachweises trägt der Züchter.

Diese Regelung gilt nur für Hündinnen, die im Wirkungsbereich des ADRK gezüchtet wurden und soll
gültig sein vom 15.01.2021 bis zum 30.06.2021.

HZW P.-D. Viehoff
ZAS P. Friedrich, E. Joseph

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