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Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V. |
Jahreshauptversammlungen in den Landes- und Bezirksgruppen
Liebe Mitglieder,
derzeit stellt sich vermehrt die Frage, was mit den anstehenden Jahreshauptversammlungen geschehen soll, wenn, wie jetzt von der Politik beschlossen, zunächst bis Ende Januar 2021Treffen von mehreren Personen verboten sind und in manchen Bundesländern Bewohner von Landkreisen mit durchschnittlichen 7-Tage-Infektionszahlen von über 200 sich nur in einem Umkreis von 15 km bewegen dürfen.
Selbstverständlich können keine Versammlungen – zumindest mit persönlicher Anwesenheit – durchgeführt werden, wenn dies behördlich verboten ist. Daher besteht zum einen die Möglichkeit, den Versammlungstermin um einige Zeit zu verschieben. Es besteht immerhin die Hoffnung, dass die Infektionszahlen als Ergebnis der verschärften Maßnahmen und mit Einsetzen höherer Temperaturen – vielleicht auch mit dem Durchstarten der Impfung – deutlich zurückgehen werden und die Corona-Verordnungen der Bundesländer dann auch wieder Treffen mehrerer Personen zulassen, auch wenn sicher weiterhin Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten sein werden.
Die andere Möglichkeit besteht in der Durchführung der Versammlung als Videokonferenz (virtuelle Versammlung), was durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie innerhalb des Gesetz(es) zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ausdrücklich erlaubt ist.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass alle – aber auch nur die – berechtigten Personen (Mitglieder) Zugang zu den virtuellen Versammlungen haben und rechtssichere Abstimmungen möglich sind. Daher wird diese Möglichkeit wohl auch nur für kleinere Versammlungen in Frage kommen.
Sollten bis zum (späteren) Versammlungstermin dringende Entscheidungen anstehen, erlaubt das zitierte Gesetz auch die Abgabe der Stimme im schriftlichen (Brief, Fax, E-Mail) Verfahren, ohne dass dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.
Es müssen jedoch alle stimmberechtigten Personen einbezogen sein und mindestens die Hälfte davon auch ihre Stimme abgeben, damit die Abstimmung gültig ist.
Vorstandswahlen müssen nicht vorgezogen werden, da die Gewählten auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung von Nachfolgern im Amt bleiben, und die Kassenprüfung muss erst zur Versammlung erfolgt sein.
Der Vorstand
ADRK-Veranstaltungen im Dezember
Nachdem die im November gültigen Bestimmungen zur Bewältigung der Corona-Situation durch die Konferenz der Ministerpräsidenten und Kanzlerin Merkel vom 25.11.2020 ab Dezember noch einmal verschärft wurden, besteht nun weiterhin die Situation, dass nicht in allen Bundesländern dieselben Regeln gelten.
So können sich in den einen Bundesländern höchsten fünf Personen aus zwei verschiedenen Haushalten treffen, in anderen sind bspw. „Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter“ erlaubt, wenn unter freiem Himmel nicht mehr als 100 zeitgleich Anwesende oder in geschlossenen Räumen nicht mehr als 50 zeitgleich Anwesende gezählt werden. Je nachdem, welcher Kategorie Zucht- und Leistungsprüfungen von Hunden zugerechnet werden, wäre eine Durchführung damit möglich oder auch nicht.
Um vor allem im Zuchtzulassungsbereich nicht noch zusätzliche Hürden aufzubauen, beschloss der ADRK-Vorstand daher, dass es im Dezember keine allgemeine Fristschutzsperre für ADRK-Veranstaltungen geben wird.
Somit können Zucht- und Sportprüfungen stattfinden, wenn sie nach dem jeweiligen Länderrecht gestattet sind. Allerdings muss auf jeden Fall eine schriftliche Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde eingeholt werden, um eine erteilte Genehmigung notfalls auch nachweisen zu können. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein erteilter Fristschutz des ADRK in diesem Sinne keine Genehmigung darstellt und hier wertlos ist.
Alleiniger Verantwortlicher für eine ordnungsgemäße Durchführung ist die veranstaltende BG bzw. die in ihrem Namen handelnden Personen. Sie werden im Zweifelsfall von der Ordnungsbehörde zur Rechenschaft gezogen und müssen mit empfindlichen Strafen rechnen, wenn gegen behördliche Auflagen verstoßen wurde. Wichtig ist, dass auch Teilnehmer – und Besucher – der Veranstaltung an die Auflagen gebunden und bei Missachtung ebenfalls von Bußgeldern bedroht sind.
Falls Zweifel bei der Auslegung der Regel mit fünf Personen aus zwei Haushalten bestehen, so hilft vielleicht die Überlegung, dass schon mit einem Hundeführer, Helfer, Prüfungsleiter und Richter in der Regel vier Personen aus vier Haushalte zusammenkommen.
Selbstredend sind immer die inzwischen allseits bekannten Hygiene- und Abstandsregeln zu beachten und ein Hygienekonzept zu erstellen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Sicherheitshalber sollte bei den vorgesehenen Richtern nachgefragt werden, ob sie unter den gegebenen Umständen bei ihrer Zusage bleiben, ein Widerruf ist ihnen freigestellt.
Wie gehabt, kann eine Veranstaltung jederzeit abgesagt oder verschoben werden. Bereits bezahlte Fristschutzgebühren werden auf den neuen Termin übertragen oder auch zurückbezahlt.
René Külzer
ADRK-Vorsitzender
Wurfabnahmen bis Ende 2020
Der ZAS informiert:
An alle LG-Zuchtwarte und Zuchtwarte
wie schon zu Beginn des Jahres wurde von ZAS und HZW beschlossen, wegen der durch Corona neuerlichen Kontakbeschränkungen bis zum Ende des Jahres wieder auf die Durchführung von Wurferstabnahmen zu verzichten und im Übrigen den damaligen Empfehlungen des VDH zu folgen:
Für den ADRK bedeutet dies:
Züchter, die einen neugeborenen Wurf bei ihrem LG-Zuchtwart melden, sollen von diesem angewiesen werden, die Erstabnahmescheine fristgerecht direkt an die ADRK Geschäftsstelle zu senden.
Wurfendabnahmen müssen in jedem Fall durchgeführt werden. Dabei sind folgende Vorgehensweisen möglich:
Sollte die Endabnahme durchgeführt werden, so ist auf ausreichende Schutzmaßnahmen zu achten (Maske, Handschuhe, Desinfektion, usw.). Die Endabnahme sollte möglichst im Freien stattfinden.
HZW P.D. Viehoff
ZAS P. Friedrich, E. Joseph
Falscher Umschlag
Durch eine Verkettung unglücklicher Umstände wurde bei der aktuellen Novemberausgabe 2020 leider der Umschlag der Novemberausgabe 2019 gedruckt. Hierfür bitten wir alle treuen Leser und natürlich die Besitzer von Othello du Champ des Louves, der eigentlich auf dem Titelbild sein sollte, um Entschuldigung.
Die korrekte Ausgabe finden Sie hier.