ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Anhang an die Durchführungsbestimmungen einer ZTP

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Anhang an die Durchführungsbestimmungen einer ZTP

Nachzuchtbeurteilung

Sinn und Zweck:

Die Nachzuchtbeurteilung hat zum Ziel, den Zahnstatus bei Rottweilern nach dem 8. Lebensmonat für den Eigentümer und den ADRK zu erfassen. Hierzu genügt eine Vorstellung auf einer ZTP (siehe Beschluss des Beirats aus 04/2022). Außerdem werden Daten von Rottweilern erfasst, die möglicherweise später nicht auf einer ZTP vorgestellt werden.

Praktische Durchführung:

Der vorgeführte Rottweiler wird wie auf einer Schau mit ausführlicher Begutachtung des Zahnbildes beschrieben. Eine Formwertnote wird nicht vergeben. Es werden keine weiteren Eintragungen auf dem Formblatt „ZTP/Nachzuchtbeurteilung“ vorgenommen. Besonderer Wert ist auf die Zahnkontrolle zu legen, da die Vollzahnigkeit mit einer Vorführung bestätigt werden kann. Hintere Backenzähne (Mahlzähne, Molaren) unterliegen nicht dieser Regelung (§ 10 Abs. 6, ADRK-Zuchtordnung). Die Abnahme der Proben für JLPP, DNA und ggf. weitere Gen-Tests können gleichzeitig erfolgen. Das Ergebnis der Nachzuchtbeurteilung wird in das ADRK-ZTP-Summenblatt eingetragen. Der Bericht der Nachzuchtbeurteilung muss nicht vom HZW unterschrieben werden, er wird dem HF direkt nach Ende der Veranstaltung übergeben, vom amtierenden Richter oder Körmeister unterschrieben. Durch die elektronische Erfassung auf der ZTP stehen dem ADRK die erfassten Daten zur Verfügung.

Regeln zur Vorstellung auf einer ZTP:

Ein Zuchtrichter / Körmeister darf maximal 40 Einheiten auf einer ZTP richten. Erstmalige Teilnehmer oder Wiederholer einer ZTP zählen 2 Einheiten, Nachzuchthunde 1 Einheit. Die Regelungen, dass mindestens 5 ZTP-Hunde zur Durchführung einer ZTP notwendig sowie maximal 15 ZTP-Teilnehmer und 3 Wiederholer zulässig sind, bleiben hiervon unberührt. Die Nachzuchthunde werden nicht auf die Anzahl der vorgeführten Hunde eines HF angerechnet.

Kosten

Für Nachzuchthunde werden 50% der ZTP-Gebühren erhoben, die Kosten für zusätzliche Gen-Tests richten sich nach der ADRK-Gebührenordnung.

 

 

ADRK-ZTP-Bestimmungen, Stand 06.07.2022

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ADRK-ZTP-Bestimmungen

a)     Hörzeichen

Je ein Hörzeichen für Ablassen, in Grundstellung gehen = Aus, Fuß

b)     Ausführung

Nach einer Bewachungsphase von etwa 5 Sekunden unternimmt der Helfer einen Angriff auf den Hund. Ohne Einwirkung des HF muss sich der Hund durch energisches und kräf­tiges Zufassen verteidigen. Er darf dabei nur am Schutzarm des HL angreifen. Hat der Hund zugefasst, wird er durch den HL bedrängt. In dieser Phase der Bedrängung ist der Softstock in einer Drohbewegung über den Körper des Hundes zu schwingen, ohne diesen zu berühren. Auf Anweisung des ZR steht der Helfer still. Nach dem Einstellen des Helfers muss der Hund sofort ablassen. Der HF kann ein HZ für „Ablassen" in angemessener Zeit selbständig geben.

Lässt der Hund nach dem ersten erlaubten HZ nicht ab, so erhält der HF die Richteran­weisung für bis zu zwei weiteren HZ für „Ablassen". Lässt der Hund nach dem zweiten HZ nicht ab, erhält der HF die Möglichkeit bis auf 5 Schritte an seinen Hund heranzutreten, um ein erneutes HZ zu geben. Erfolgt kein Ablassen, erfolgt eine Disqualifikation. Wäh­rend des HZ für „Ablassen" muss der HF ruhig stehen, ohne auf den Hund einzuwirken. Nach dem Ablassen muss der Hund dicht am Helfer bleiben und diesen aufmerksam be­wachen. Auf Richteranweisung geht der HF in normaler Gangart auf direktem Weg zu seinem Hund und nimmt ihn mit dem HZ in die Grundstellung. Der Softstock wird dem Helfer nicht abgenommen.

Dem HF ist es freigestellt, ob er sich mit seinem Hund angeleint oder frei bei Fuß zum Ausgangspunkt der Übung 5 begibt.

 

 

Der ZAS informiert: Wurfabnahmen ab 1. Juni 2021

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Wurfabnahmen ab 1. Juni 2021

Der ZAS informiert:

An alle LG-Zuchtwarte, Zuchtwarte und Züchter

Nachdem glücklicherweise bundesweit die Zahl der Infizierten deutlich zurückgegangen ist, werden ab dem 1. Juni wieder reguläre Wurfabnahmen, wie in der Zuchtordnung beschrieben, durchgeführt.

Selbstredend ist weiterhin auf ausreichende Schutzmaßnahmen zu achten (Maske, Handschuhe, Desinfektion, usw.).

HZW P.D. Viehoff
ZAS P. Friedrich, E. Joseph

 

Der ZAS informiert: Wurfabnahmen ab 24. März 2021

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Wurfabnahmen ab 24. März 2021

Der ZAS informiert:

An alle LG-Zuchtwarte und Zuchtwarte

wegen der von der Ministerpräsidentenkonferenz am 23.03.2021 nun wieder verordneten Kontaktbeschränkungen beschloss der Zuchtausschuss bis auf Widerruf wieder auf die Durchführung von Wurferstabnahmen zu verzichten und im Übrigen den Empfehlungen des VDH zu folgen:

  • Behördliche Vorgaben haben Vorrang und sind zu beachten.
  • Die derzeit erforderlichen hygienischen Vorsichtsmaßnahmen sind einzuhalten und unnötige Kontakte zu vermeiden.
  • Alle zwingend notwendigen Maßnahmen sollten möglichst im Freien stattfinden.
  • Alle notwendigen Maßnahmen (Zuchtzulassungen, Wurfabnahmen etc.) sollten möglichst zeitlich verschoben werden, bis sich die Situation wieder normalisiert.

Für den ADRK bedeutet dies:

Züchter, die einen neugeborenen Wurf bei ihrem LG-Zuchtwart melden, sollen von diesem angewiesen werden, die Erstabnahmescheine fristgerecht direkt an die ADRK Geschäftsstelle zu senden.

Wurfendabnahmen müssen in jedem Fall durchgeführt werden. Dabei sind folgende Vorgehensweisen möglich:

  1. Normale Wurfendabnahme durch den Zuchtwart, wenn behördlich möglich und von Zuchtwart und Züchter akzeptiert.
  2. Wurfendabnahme durch einen Tierarzt, wenn von Züchter oder Zuchtwart gewünscht.
  3. Verschiebung der Endabnahme.

Sollte die Endabnahme durchgeführt werden, so ist auf ausreichende Schutzmaßnahmen zu achten (Maske, Handschuhe, Desinfektion, usw.). Die Endabnahme sollte möglichst im Freien stattfinden.

HZW P.D. Viehoff
ZAS P. Friedrich, E. Joseph

 

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