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Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V. |
Im Jahr 2000 begannen die meisten Bundesländer aufgrund eines tödlichen Beißzwischenfalls in Hamburg damit, Verordnungen mit mehr oder minder umfangreichen Listen angeblich gefährlicher Hunderassen zu erstellen. Die Hunde und Halter der dort gelisteten Rassen hatten verschiedene Auflagen zu erfüllen, damit die Hunde überhaupt gehalten werden durften. Darüber hinaus mussten Hund und Herrchen Prüfungen ablegen, damit die Hunde ohne Maulkorb oder permanenten Leinenzwang ausgeführt werden durften.
Der Rottweiler wurde zunächst in Brandenburg, in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen auf solch einer Liste geführt. Über den ADRK wurde zuerst in Niedersachsen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die dortige Verordnung geklagt. Mit dem erfahrenen Verwaltungsrechtler, Dr. Christian Tünnesen-Harmes, war die Klage zunächst vor dem OVG Lüneburg und nach Revision des Landes Niedersachsen auch vor dem BVerwG in Berlin erfolgreich.
Das BVerwG stellte in dieser ersten von zahlreichen nachfolgenden Verhandlungen aus verschiedenen Bundesländern fest, dass die Rasselisten nicht haltbar und die meisten der angegriffenen Verordnungen daher in wesentlichen Punkten nichtig sind. Den Richtern war es zu ungewiss, ob alleine aus der Rassezugehörigkeit eines Hundes mit genügender Sicherheit auf eine mögliche Gefahr geschlossen werden kann oder ob nicht andere Faktoren wie Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse evtl. bedeutender sein könnten.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse stellt daher keine abstrakte Gefahr dar und rechtfertigt keine auf das Gefahrenabwehrrecht gestützten Abwehrmaßnahmen des Verordnungsgebers. Maßnahmen aufgrund einer alleinigen Anknüpfung an die Rassezugehörigkeit dienen nicht der Gefahrenabwehr, sondern allenfalls der Gefahrenvorsorge und bedürfen einer speziellen gesetzlichen Grundlage. Das bedeutet, dass ein Gesetz erlassen werden muss, in dem ausdrücklich dargestellt ist, welche Rassen gelistet sind.
Das war für einige Bundesländer Anlass, sich umgehend mit dem Gesetzesvorhaben zu beschäftigen. Manche Landesparlamente fassten ihre Verordnung einfach in ein Gesetz, ohne groß etwas zu verändern (Bsp. NRW), andere beschäftigten sich noch einmal etwas intensiver mit der Materie, luden Sachverständige ein und informierten sich vor Ort und verzichteten dann ganz auf eine Rasseliste (Bsp. Niedersachsen). In Thüringen und Sachsen-Anhalt wurde nie eine eigene Rasseliste aufgestellt. Allerdings werden auch in den dortigen Regelungen die im "Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" gelisteten Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen direkt und indirekt aufgeführt.
Zurzeit ist der Rottweiler in Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen auf einer Rasseliste vertreten.