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| Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V. |
DR 08/2021
Am 25.06.2021 wurde die neue Tierschutz-Hundeverordnung vom Bundesrat beschlossen. Neben den neuen Vorgaben zur Haltung und Betreuung ist u. a. auch ein Verbot von Stachelhalsbändern aufgeführt:
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - (§ 2 Absatz 5 - neu - TierSchHuV) In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe c anzufügen: ‚c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.“ ´
Folgeänderung: In der Eingangsformel ist im ersten Spiegelstrich die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1a“ zu ersetzen.
Begründung: Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Erziehungsmethoden von Hunden beurteilen die Anwendung von Strafreizen zur Erziehung von Hunden als nicht tier-schutzkonform. Insofern ist die Verwendung von Stachelhalsbändern oder anderen für die Hunde schmerzhaften Mitteln als tierschutzwidrig zu verbieten.
Der Hauptausbildungswart
DR 04/2021
Sofern Versammlungen durchgeführt wurden, wird um zeitnahe Einreichung über die Landesgruppe gebeten. Der Umfang der Protokolle ist in § 9.3 der BG-Satzung festgelegt. Danach müssen die Tagesordnung, die Anwesenheitsliste mit Namen, ADRK-Mitgliedsnummer und Unterschrift, die Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüferbericht (unterschrieben von Kassierer, Vorsitzenden, beiden Kassenprüfern), sowie eine gültige Amtsträgerliste und im Falle von Wahlen auch ein Wahlprotokoll enthalten sein.
Die Geschäftsstelle
DR 02/2023
Da regelmäßig Ahnentafeln auf der Geschäftsstelle eintreffen, wo entweder kein Eigentumswechsel eingetragen, der Eintrag nicht unterschrieben oder eine Unterschrift ohne die Eintragung des neuen Eigentümers geleistet wurde, sei nochmal auf die korrekte Eintragung verwiesen.
Die Geschäftsstelle
DR 12/2020
Das Freigabeersuchen für Einsätze von Leistungsrichtern aus fremden Vereinen muss über den Richterobmann erfolgen. Dieser setzt sich dann mit dem Richterobmann des jeweiligen Vereins in Verbindung. Ausländische Zuchtrichter auf ADRK-Ausstellungen Ausländische Richter werden zum Richten nur auf solchen ADRK-Ausstellungen zugelassen, die im Rahmen der Klubsieger-Zuchtschau oder ADRK-Weltausstellung am Vortag durchgeführt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Richter aus Österreich und der Schweiz.
Der Richterobmann