ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Berlin

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Unter Hundehaltung sind alle Themen rund um die Hundehaltung in Berlin aufgeführt. Unter anderen finden sich folgende Regelungen:

- Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016
- Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundegesetzdurchführungsverordnung – HundeG-DVO) vom 18. September 2018
- Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesetzes (Gefährliche-Hunde-Verordnung - GefHuVO) Vom 22. August 2016

Brandenburg

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Über den ADRK wurde auch in Brandenburg geklagt, zu einer Verhandlung vor dem OVG in Frankfurt/O. kam es leider nicht. Andere - scheinbar einfachere - Verfahren - teils ebenfalls mit Rottweilerbeteiligung - wurden jedoch behandelt und in Kenntnis der bereits vorliegenden Urteile des BVerwG abschlägig beschieden. Die Revision vor dem BVerwG, das zwischenzeitlich nach Leipzig umgezogen war, ergab aber erwartungsgemäß auch in Brandenburg die Nichtigkeit der Verordnung. Seit 2004 hat Brandenburg aber seine gesetzliche Ermächtigung geändert und in seiner "Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden" vom 05.03.2024 neben vielen weiteren Rassen, auch den Rottweiler aufgelistet. Leider wurde die über den ADRK dagegen betriebene Klage im Sept. 2012 vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit sehr dürftigen Argumenten abgeschmettert.
Anhänge:
Diese Datei herunterladen (Bericht_ADRK_OVG_BB_060912.pdf)BerichtBericht zum Urteil des OVG Berlin-Brandenburg
Diese Datei herunterladen (Hundeverordnung Stand 2004-06.pdf)HundeverordnungHundeverordnung Stand 2004-06
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Bremen

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Bremens Gesetz über das Halten von Hunden, zueltzt geändert am 20.09.2022, nennt Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gefährliche Hunde, die nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden dürfen.
Anhänge:
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Niedersachsen

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Im aktuellen Gesetz vom 26.05.2011 sind nur noch Hunde – unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit – reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist. Für die Haltung eines solchen gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat Informationen zum Hundegesetz bereitgestellt.
Anhänge:
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Diese Datei herunterladen (2002-07 Bundesverwaltungsgericht.pdf)Bundesverwaltungsgericht2002-07 Bundesverwaltungsgericht
Diese Datei herunterladen (2002-08 Anwälte.pdf)Anwälte2002-08 Anwälte
Diese Datei herunterladen (Niedersächsischer Wesenstest Stand 2003-03.pdf)Wesenstest StandNiedersächsischer Wesenstest Stand 2003-03

Hamburg

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Die Hamburger Verordnung vom Juli 2000 enthielt 2 Listen, Kategorie 1 mit 3, Kategorie 2 mit 11 Rassen. Sie wurde jedoch für nichtig erklärt. Seit 1. April 2006 gibt es ein zuletzt am 04.12.2024 geändertes Gesetz, das den Rottweiler unter den widerlegbar gefährlichen Rassen führt.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz bietet Informationen zum Thema "Hunde halten in Hamburg" an.
Anhänge:
Diese Datei herunterladen (2003-09 Anwälte Info.pdf)Anwälte2003-09 Anwälte Info
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Diese Datei herunterladen (Hundeverordnung Stand 2000-07.pdf)HundeverordnungHundeverordnung Stand 2000-07
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