ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Dopingkontrollen

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Downloads

- Durchführungsbestimmungen Doping

- Antrag für medizinische Ausnahmegenehmigung deutsch

- Antrag für medizinische Ausnahmegenehmigung englisch

 

FAQ

Die Durchführungsbestimmungen Doping (herunterzuladen unter Downloads) führen eine Reihe von Stoffgruppen auf. Diese Liste umfasst die allermeisten Medikamente mit Ausnahme von Antiparasitika oder den beim Hund üblichen Impfungen. Wird eine Substanz, die dieser Stoffgruppenliste zuzuordnen ist, bei einer Sportveranstaltung oder Ausstellung im Blut oder Harn eines Hundes nachgewiesen, führt dies grundsätzlich zu einem positiven Dopingbefund.

Eine Liste dopingrelevanter Wirkstoffe gibt es aufgrund der enormen Vielfalt der verschiedenen Wirkstoffe und ständig neu entdeckter Substanzen auf dem Markt nicht. Damit auch seltene und neue Wirkstoffe von den Dopingregeln des VDH erfasst sind, wird mit einer Stoffgruppenliste (s. o.) gearbeitet.

Die Stoffgruppenliste ist grundsätzlich begrenzt auf arzneilich wirksame Substanzen. Inwiefern diese in Nahrungsergänzungsmitteln enthalten sind, können wir nicht pauschal für alle auf dem Markt vorhandenen Nahrungsergänzungsmittel beurteilen. Darum kann es – auch für Nahrungsergänzungsmittel – im Zweifelsfall sinnvoll sein, eine medizinische Ausnahmegenehmigung (s. u.) zu beantragen.

Das betreuende Labor führt bei den meisten untersuchten Substanzen eine qualitative und keine quantitative Untersuchung durch. Das bedeutet, dass kein Titer der gemessenen Stoffe bestimmt wird, sondern jede nachweisbare Konzentration durch die Untersuchung angezeigt wird. Entsprechend kann in der Regel keine Untergrenze angegeben werden, ab der ein Stoff als dopingrelevant eingestuft wird. 

Wie lange ein gegebenes Medikament nachweisbar ist, ist nicht nur vom jeweiligen Stoff, sondern auch von den Eigenschaften des Hundes, der den Stoff bekommen hat, abhängig. Entsprechend ist es nicht möglich, allgemein gültige Angaben zu dopingrelevanten Dosierungen zu machen. Im Zweifelsfall besteht immer die Möglichkeit der Beantragung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung (s. u.). Sofern die Ausnahmegenehmigung gewährt wird, stellt ein eventuell späteres Feststellen der im Vorfeld aufgeführten Substanzen anlässlich einer Dopingkontrolle, den Hundesportler von Sanktionen frei. 

Wenn Sie trotz dauerhafter Medikamentengabe oder kurzzeitiger Medikamentengabe vor einer Sportveranstaltung mit Ihrem Hund starten möchten, können Sie das Risiko eines positiven Dopingbefundes und damit verbundener Strafen durch die Beantragung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung mit dem entsprechenden Formular vermeiden.

Eine medizinische Ausnahmegenehmigung können Sie spätestens 3 Wochen vor dem ersten Wettkampftag per Mail an info@adrk.de beantragen. Neben dem entsprechenden Formular benötigen Sie einen Bericht Ihres Tierarztes, aus dem das verabreichte Medikament/die verabreichten Medikamente, die Dosierung, der Zeitpunkt oder Zeitraum der Medikamentengabe und der Behandlungsgrund hervorgehen. 

Die Kosten für eine Antragsstellung betragen aktuell 208,25 €. Bei einer Dauerbehandlung muss jährlich ein Folgeantrag gestellt werden, für den eine Bearbeitungsgebühr von 32,00 € anfällt.

Zunächst muss das entsprechende Formular ausgefüllt und zusammen mit dem tierärztlichen Behandlungsbericht mit den oben gemachten Angaben eingereicht werden. Nach Antragstellung wird Ihr Antrag durch einen Veterinärpharmakologen geprüft. Ist von dem verabreichten Medikament, in der angewandten Dosierung zum Veranstaltungszeitraum keine leistungssteigernde Wirkung für Ihren Hund zu erwarten, wird der Antrag gewährt. 

Die Prüfung einer möglichen leistungssteigernden Wirkung von Medikamenten und ihrer Dauer ist komplex und muss von einem spezialisierten Veterinärpharmakologen durchgeführt werden. Damit dies finanzierbar ist, muss eine entsprechende Gebühr für den Ausnahmeantrag berechnet werden. 

Das Verfahren gilt für Hundesportler aus dem Ausland genauso wie für deutsche Hundesportler. Damit das Nachlesen der Regelungen und die Teilnahme am Verfahren für eine medizinische Ausnahmegenehmigung auch für fremdsprachige Hundesportler möglich ist, stehen alle relevanten Unterlagen auch in englischer Sprache zur Verfügung. 

Bayern

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In Bayern, dem einzigen Bundesland, wo es schon seit 1992 Rasselisten gibt, entdeckte man im Jahr 2002, dass sich bei der Gefährlichkeit von Hunderassen Veränderungen ergeben hatten. Folgerichtig wurde eine (!) Rasse von der Liste gestrichen, 6 andere, darunter der Rottweiler, kamen auf Liste 2 (Kategorie 2) neu hinzu. Durch eine über den ADRK geführte Klage bis hin zum Verwaltungsgerichtshof in München konnte Ende 2010 immerhin erreicht werden, dass Hunde mit Negativzeugnis nicht noch weitere Auflagen wie Maulkorb- oder Leinenzwang einhalten müssen, ohne dass sie im Einzelfall auffällig geworden wären.
Die "Gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern" vom 05.06.2024 sind hier nachzulesen.
Anhänge:
Diese Datei herunterladen (Bericht zum Urteil des VGH München.pdf)BerichtBericht zum Urteil des VGH München
Diese Datei herunterladen (Rassenliste Stand 2002-11.pdf)RassenlisteRassenliste Stand 2002-11

Rheinland-Pfalz

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Rheinland-Pfalz nennt in seinem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 3 gefährliche Rassen - American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.
Anhänge:
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Diese Datei herunterladen (Hundeverordnung Stand 2000-07.pdf)HundeverordnungHundeverordnung Stand 2000-07
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