ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Nordrhein-Westfalen

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Nordrhein-Westfalen war einsamer Spitzenreiter mit zunächst 42 als gefährlich geltenden Rassen auf der Liste. Nachdem jedoch verdeutlicht worden war, dass manche davon in Deutschland noch nie gesehen worden waren und andere sogar bereits als ausgestorben galten, wurde die Liste im Rahmen einer Umwidmung in ein Landeshundegesetz drastisch reduziert und umfasst nunmehr "nur" noch 14 Rassen. Davon stehen 4 auf der Liste 1 und 10, zu denen auch der Rottweiler gehört, auf der Liste 2 mit den "Hunden bestimmter Rassen". Einzelheiten zum Landeshundegesetz werden in der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) und den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) geregelt.
Die Haltung dieser Hunde bedarf keiner Erlaubnis, es wird aber ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) mittels einer Sachkundebescheinigung verlangt, und um eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu erhalten, muss der Hund einen Verhaltenstest ablegen. Beides ist u. a. auch bei anerkannten Sachverständigen möglich.

Als Sachverständige anerkannte ADRK-Mitglieder:

Bollinger, Alina, Hans-Sachs-Str. 8, 45473 Mühlheim, Kontakt
Eiköter, Sonja & Wolfgang, 41352 Korschenbroich, Kontakt
Hardebusch, Dunja , 58285 Gevelsberg, Kontakt
Hillgemann, Udo, 50767 Köln, Kontakt
Viehoff, Paul Dieter, Uhlenbroicher Weg 11, 47269 Duisburg, Kontakt
 
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Sachsen-Anhalt

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Sachsen-Anhalt hat keine Rasseliste. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte im Dezember die Mitte 2000 und im Frühjahr 2002 verschärfte Kampfhundeverordnung des Landes aufgehoben. Nach Ansicht der Richter gibt es keine hinreichende wissenschaftliche Begründung, wonach Hunde allein wegen ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich einzustufen sind.
Seit 2009 gibt es ein "Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren"
Informationen zum Hundegesetz - HundeG LSA

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Berlin

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Unter Hundehaltung sind alle Themen rund um die Hundehaltung in Berlin aufgeführt. Unter anderen finden sich folgende Regelungen:

- Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016
- Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundegesetzdurchführungsverordnung – HundeG-DVO) vom 18. September 2018
- Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesetzes (Gefährliche-Hunde-Verordnung - GefHuVO) Vom 22. August 2016

Brandenburg

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Über den ADRK wurde auch in Brandenburg geklagt, zu einer Verhandlung vor dem OVG in Frankfurt/O. kam es leider nicht. Andere - scheinbar einfachere - Verfahren - teils ebenfalls mit Rottweilerbeteiligung - wurden jedoch behandelt und in Kenntnis der bereits vorliegenden Urteile des BVerwG abschlägig beschieden. Die Revision vor dem BVerwG, das zwischenzeitlich nach Leipzig umgezogen war, ergab aber erwartungsgemäß auch in Brandenburg die Nichtigkeit der Verordnung. Seit 2004 hat Brandenburg aber seine gesetzliche Ermächtigung geändert und in seiner "Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden" vom 05.03.2024 neben vielen weiteren Rassen, auch den Rottweiler aufgelistet. Leider wurde die über den ADRK dagegen betriebene Klage im Sept. 2012 vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit sehr dürftigen Argumenten abgeschmettert.
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Bremen

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Bremens Gesetz über das Halten von Hunden, zueltzt geändert am 20.09.2022, nennt Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gefährliche Hunde, die nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden dürfen.
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