ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Nordrhein-Westfalen

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Nordrhein-Westfalen war einsamer Spitzenreiter mit zunächst 42 als gefährlich geltenden Rassen auf der Liste. Nachdem jedoch verdeutlicht worden war, dass manche davon in Deutschland noch nie gesehen worden waren und andere sogar bereits als ausgestorben galten, wurde die Liste im Rahmen einer Umwidmung in ein Landeshundegesetz drastisch reduziert und umfasst nunmehr "nur" noch 14 Rassen. Davon stehen 4 auf der Liste 1 und 10, zu denen auch der Rottweiler gehört, auf der Liste 2 mit den "Hunden bestimmter Rassen". Einzelheiten zum Landeshundegesetz werden in der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) und den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) geregelt.
Die Haltung dieser Hunde bedarf keiner Erlaubnis, es wird aber ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) mittels einer Sachkundebescheinigung verlangt, und um eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu erhalten, muss der Hund einen Verhaltenstest ablegen. Beides ist u. a. auch bei anerkannten Sachverständigen möglich.
Nähere Informationen der Landesregierung finden sie hier.

Als Sachverständige anerkannte ADRK-Mitglieder:

Bollinger, Alina, Hans-Sachs-Str. 8, 45473 Mühlheim, Kontakt
Eiköter, Sonja & Wolfgang, 41352 Korschenbroich, Kontakt
Hardebusch, Dunja , 58285 Gevelsberg, Kontakt
Hillgemann, Udo, 50767 Köln, Kontakt
Viehoff, Paul Dieter, Uhlenbroicher Weg 11, 47269 Duisburg, Kontakt
 
Attachments:
Download this file (Hundegesetz Stand 2002-12.pdf)Landes-Hundegesetz (LHG) Hundegesetz Stand 2002-12
Download this file (HvO Durchführung Stand 2003-12.pdf)DFV LHGDurchführungsverordnung Stand 2003-12
Download this file (Verwaltungsvorschriften_LHG_NRW_020503_02.pdf)VV LHGVerwaltungsvorschriften LHG - Stand 2003-05
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