ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Niedersachsen

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Im aktuellen Gesetz vom 26.05.2011 sind nur noch Hunde – unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit – reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist. Für die Haltung eines solchen gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat Informationen zum Hundegesetz bereitgestellt.
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Hamburg

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Die Hamburger Verordnung vom Juli 2000 enthielt 2 Listen, Kategorie 1 mit 3, Kategorie 2 mit 11 Rassen. Sie wurde jedoch für nichtig erklärt. Seit 1. April 2006 gibt es ein zuletzt am 04.12.2024 geändertes Gesetz, das den Rottweiler unter den widerlegbar gefährlichen Rassen führt.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz bietet Informationen zum Thema "Hunde halten in Hamburg" an.
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Schleswig-Holstein

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Schleswig-Holstein hatte zunächst ebenfalls eine umfangreichere Rasseliste, die 2002 vom BVerwG kassiert worden war.  Es folgte das "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom  28. Januar 2005, das nur auf die gelisteten Rassen im Bundesgesetz verwies.
Seit 2016 gibt es keine Rasselisten mehr. Hunde werden nur noch als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind bspw. durch Verletzung von Menschen oder anderen Tieren. Am 17.06.2015 wurde das neue Gesetz über das Halten von Hunden (HundG) vom Landtag beschlossen.

 
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