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| Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V. |
DR 02/2022
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I, Nr. 80 vom 30. Nov. 2021 wurde die Verordnung zu Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und Tierschutztransportverordnung veröffentlicht und trat am 01.01.2022 in Kraft. Damit gilt: Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.
Der Hauptausbildungswart
DR 09/2021
Ein Wechsel der Prüfungsleitung und von Hundeführern nach Meldeschluss zu einer ZTP bedürfen der Mitteilung an die Geschäftsstelle. Wenn dies kurzfristig nicht mehr möglich ist, erfolgt die Überprüfung der Berechtigung der Personen im Nachhinein durch die Geschäftsstelle. Sollten Unberechtigte amtiert haben, kann dies zur Aberkennung der Zuchttauglichkeit oder der gesamt ZTP führen.
Der Hauptzuchtwart
DR 08/2021
Am 25.06.2021 wurde die neue Tierschutz-Hundeverordnung vom Bundesrat beschlossen. Neben den neuen Vorgaben zur Haltung und Betreuung ist u. a. auch ein Verbot von Stachelhalsbändern aufgeführt:
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - (§ 2 Absatz 5 - neu - TierSchHuV) In Artikel 1 ist der Nummer 1 folgender Buchstabe c anzufügen: ‚c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.“ ´
Folgeänderung: In der Eingangsformel ist im ersten Spiegelstrich die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1a“ zu ersetzen.
Begründung: Wissenschaftliche Erkenntnisse zu Erziehungsmethoden von Hunden beurteilen die Anwendung von Strafreizen zur Erziehung von Hunden als nicht tier-schutzkonform. Insofern ist die Verwendung von Stachelhalsbändern oder anderen für die Hunde schmerzhaften Mitteln als tierschutzwidrig zu verbieten.
Der Hauptausbildungswart
DR 04/2021
Sofern Versammlungen durchgeführt wurden, wird um zeitnahe Einreichung über die Landesgruppe gebeten. Der Umfang der Protokolle ist in § 9.3 der BG-Satzung festgelegt. Danach müssen die Tagesordnung, die Anwesenheitsliste mit Namen, ADRK-Mitgliedsnummer und Unterschrift, die Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüferbericht (unterschrieben von Kassierer, Vorsitzenden, beiden Kassenprüfern), sowie eine gültige Amtsträgerliste und im Falle von Wahlen auch ein Wahlprotokoll enthalten sein.
Die Geschäftsstelle