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Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V. |
Anhang an die Durchführungsbestimmungen einer ZTP
Nachzuchtbeurteilung
Sinn und Zweck:
Die Nachzuchtbeurteilung hat zum Ziel, den Zahnstatus bei Rottweilern nach dem 8. Lebensmonat für den Eigentümer und den ADRK zu erfassen. Hierzu genügt eine Vorstellung auf einer ZTP (siehe Beschluss des Beirats aus 04/2022). Außerdem werden Daten von Rottweilern erfasst, die möglicherweise später nicht auf einer ZTP vorgestellt werden.
Praktische Durchführung:
Der vorgeführte Rottweiler wird wie auf einer Schau mit ausführlicher Begutachtung des Zahnbildes beschrieben. Eine Formwertnote wird nicht vergeben. Es werden keine weiteren Eintragungen auf dem Formblatt „ZTP/Nachzuchtbeurteilung“ vorgenommen. Besonderer Wert ist auf die Zahnkontrolle zu legen, da die Vollzahnigkeit mit einer Vorführung bestätigt werden kann. Hintere Backenzähne (Mahlzähne, Molaren) unterliegen nicht dieser Regelung (§ 10 Abs. 6, ADRK-Zuchtordnung). Die Abnahme der Proben für JLPP, DNA und ggf. weitere Gen-Tests können gleichzeitig erfolgen. Das Ergebnis der Nachzuchtbeurteilung wird in das ADRK-ZTP-Summenblatt eingetragen. Der Bericht der Nachzuchtbeurteilung muss nicht vom HZW unterschrieben werden, er wird dem HF direkt nach Ende der Veranstaltung übergeben, vom amtierenden Richter oder Körmeister unterschrieben. Durch die elektronische Erfassung auf der ZTP stehen dem ADRK die erfassten Daten zur Verfügung.
Regeln zur Vorstellung auf einer ZTP:
Ein Zuchtrichter / Körmeister darf maximal 40 Einheiten auf einer ZTP richten. Erstmalige Teilnehmer oder Wiederholer einer ZTP zählen 2 Einheiten, Nachzuchthunde 1 Einheit. Die Regelungen, dass mindestens 5 ZTP-Hunde zur Durchführung einer ZTP notwendig sowie maximal 15 ZTP-Teilnehmer und 3 Wiederholer zulässig sind, bleiben hiervon unberührt. Die Nachzuchthunde werden nicht auf die Anzahl der vorgeführten Hunde eines HF angerechnet.
Kosten
Für Nachzuchthunde werden 50% der ZTP-Gebühren erhoben, die Kosten für zusätzliche Gen-Tests richten sich nach der ADRK-Gebührenordnung.