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Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V. |
http://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/_startseite/Artikel/150618_Hundegesetz.html
Ein neues Hundegesetz wird Anfang 2016 in Schleswig-Holstein Kraft treten. Der Landtag beschloss am 17. Juni eine Reform des bisherigen Gefahrhundegesetzes.
Ab 2016 heißt das Gesetz nicht mehr "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren" (GefHG) sondern "Gesetz über das Halten von Hunden" (HundeG).
Die bisherige Rasseliste gefährlicher Hunde wird abgeschafft. Künftig werden Hunde als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind - etwa durch Beißattacken.
Nach zwei Jahren können sie nach dem Bestehen eines Wesenstests wieder als nicht gefährlich eingestuft werden.
Grundsätzlich gilt, dass Hunde so zu halten sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Zu beachten sind u.a.:
Im Rahmen ihres Einsatzes gelten Ausnahmen für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Assistenz- und Therapiehunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde.
Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen elektronisch gekennzeichnet werden. In der Regel setzt dafür ein Tierarzt einen etwa reiskorngroßen Mikrochip unter der Haut des Hundes ein. Die Codenummer des Chips kann mit einem speziellen Gerät abgelesen werden.
Die Einführung eines zentralen Hunderegisters ist nicht vorgesehen.
Hunde werden zukünftig dann als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind, z.B. weil sie Menschen oder Tiere verletzt haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen.
Aufgrund ihrer Rasse dürfen Hunde nicht mehr als gefährlich eingestuft werden. Für Hunde, auf die das aktuell zutrifft, wird die zuständige Behörde die Einstufung zum 1.1.2016 automatisch widerrufen. Bei diesen Hunden entfällt damit auch die Grundlage für einen möglicherweise erhöhten Steuersatz, den die Kommunen für das Halten gefährlicher Hunde erheben.
Halter, deren Hund als gefährlich eingestuft wurde, müssen u.a. eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund ablegen, um diesen weiterhin halten zu dürfen.
Für alle anderen Hundehalter ist die Sachkundeprüfung keine Pflicht. Sie können diese aber freiwillig ablegen, um ggf. eine Ermäßigung der Hundesteuer zu erhalten. Ob eine Ermäßigung gewährt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde (Gemeinde oder Amt).
Der Hundehalter soll für sein Tier eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen. Das bedeutet: Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern. Nur in begründeten (Härte-)Fällen wird eine fehlende Versicherung nicht geahndet.
Halter von als gefährlich eingestuften Hunden sind in jedem Fall verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Hunde, die aktuell - unabhängig von ihrer Rasse - als gefährlich eingestuft sind, können von fachkundigen Spezialisten erneut beurteilt werden. Nach positiver Bewertung können die Ordnungsbehörden die Gefährlichkeitseinstufung zurücknehmen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag feststellen, dass die Gefährlichkeit eines Hundes nicht mehr vorliegt. Voraussetzung dafür ist ein bestandener Wesenstest sowie die Einschätzung eines Tierarztes, dass kein weiteres gefährliches Verhalten des Tieres mehr zu befürchten ist.
Der Antrag kann frühestens zwei Jahre nach Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes und ein Jahr nach bestandenem Wesenstest gestellt werden.
Den Kommunen steht es frei, Hundehaltern, die eine Sachkundeprüfung nachweisen, Ermäßigungen bei der Hundesteuer zu gewähren.
Die für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Behörden müssen als Satzungsgeber prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe erhöhte Hundesteuersätze für Hunde bestimmter Rassen erhoben werden sollen.
Für Hunde, die nach dem neuen Gesetz als gefährlich eingestuft werden, können die Kommunen weiterhin höhere Steuern verlangen.
Es ist verboten, Hunde - egal welcher Rasse - mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität gegenüber Menschen und Tieren zu züchten. Ein Zuchtverbot für einzelne Rassen gibt es nicht mehr.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Darunter fallen u.a. Verstöße gegen die besonderen Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde, aber auch Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten, wie die Anleinpflicht oder die Pflicht zur Kennzeichnung oder zur Entsorgung des Hundekotes.