Das sächsische "Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden" selbst nennt keine Rassen, aber in den Durchführungsbestimmungen werden 3 Rassen genannt.
Hessen listet in seiner mehrfach abgeänderten Verordnung 11 Rassen als gefährlich, ohne in verschiedene Kategorien zu unterscheiden. Darunter befindet sich auch der Rottweiler. Akttuelle Informationen zur Gesetzes- und Verordnungslage listet das Regierungspräsidium Darmstadt auf.
Schleswig-Holstein hatte zunächst ebenfalls eine umfangreichere Rasseliste, die 2002 vom BVerwG kassiert worden war. Es folgte das "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005, das nur auf die gelisteten Rassen im Bundesgesetz verwies. Seit 2016 gibt es keine Rasselisten mehr. Hunde werden nur noch als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind bspw. durch Verletzung von Menschen oder anderen Tieren. Am 17.06.2015 wurde das neue Gesetz über das Halten von Hunden (HundG) vom Landtag beschlossen.
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