ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

SEPA

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DR 02/2014

Wie bereits im November berichtet, wird der ADRK zum 01. 02.2014 endgültig auf das neue Bezahlsystem SEPA umstellen.

Ab dann können nur noch Lastschriften eingezogen werden, wenn ein schriftliches Mandat dafür vorliegt. Bereits bestehende Einzugsermächtigungen werden von der Geschäftsstelle in ein SEPA-Lastschriftmandat umgewandelt. Die betreffenden Personen brauchen daher nichts zu unternehmen.

Zur Trennung verschiedener Bereiche werden verschiedene SEPA-Lastschriftmandate benötigt und verschiedene Mandatsreferenznummern vergeben. So werden für Ahnentafelrechnungen die Zwingernummern als Grundlage der Mandatsreferenznummer dienen, bei Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zahlungen wird die Mitgliedsnummer Teil der Mandatsreferenznummer sein.

Zur künftigen Erteilung einer Einzugsermächtigung kann auf das „SEPA-Formular“ auf der Homepage zurückgegriffen werden.

Für Zahlungen an den ADRK bitten wir, die im Impressum und auf der Homepage angegebenen IBAN- und BIC-Kennzahlen für die Konten zu verwenden.

Die Geschäftsstelle 

Vorstandswahl

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Das VDH-Verbandsgericht hat mit unanfechtbarer Entscheidung und sofortiger Wirkung festgestellt, dass die Wahl Dieter Kühntophs zum Hauptausbildungswart unwirksam war.

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Deckakte mit Auslandshündinnen

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Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass keine Auslandshündinnen belegt werden dürfen, deren auf der Ahnentafel eingetragener Eigentümer einen Wohnsitz in Deutschland hat oder die bekanntermaßen in einer Zuchtstätte in Deutschland werfen werden.

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Zuchtuntauglichkeit

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Das VDH-Verbandsgericht hat den Antrag von Marion Mau auf Anerkennung der Zuchttauglichkeit der Hündin Dana vom Zauberwald zurückgewiesen und damit das korrekte Vorgehen des ADRK in dieser Sache bestätigt. Die Hündin bleibt damit von der Zucht ausgeschlossen.

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Protokolle der anstehenden Jahreshauptversammlungen

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DR 01/2014

Bitte senden Sie die Protokolle vollständig und möglichst zügig und zeitnah über den LG-Vorstand an die Hauptgeschäftsstelle ein (Inhalt und Umfang s. BG-Satzung §9.3).

Bei fehlenden oder mangelhaften Protokollen wird kein Fristschutz mehr gewährt, auch wenn dieser als Vorabinformation schon im Veranstaltungskalender veröffentlicht war.

Die Geschäftsstelle

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