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| Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V. |
DR 06/2017
Zur Einfuhr in die Schweiz müssen die Hunde mit Mikrochip gekennzeichnet sein und einen Heimtierausweis haben. Wenn die Tiere jünger als 12 Wochen oder bis zu 16 Wochen alt sind und frühestens im Alter von 12 Wochen gegen Tollwut geimpft wurden, aber die Wartefrist von 21 Tagen noch nicht abgelaufen ist, muss der Besitzer mittels Erklärung bestätigen, dass die Tiere seit Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, deren Art für Tollwut empfänglich ist. Hunde müssen der zuständigen Schweizer Wohngemeinde angemeldet werden. Der Tierarzt oder die Tierärztin muss die Hunde innerhalb 10 Tagen zusätzlich in der Schweizer Hundedatenbank (AMICUS) anmelden. In den 26 Schweizer Kantonen existieren verschiedene Hundegesetze, die teilweise ein Verbot für bestimmte Rassen, teilweise eine Bewilligungspflicht beinhalten oder auch gar Vorgaben machen (Details unter https://www.tierimrecht.org/de/recht/hunderecht).
Der Hauptzuchtwart
ADRK ist wieder Mitglied in der IFR
Bei der IFR-Delegiertenversammlung am 5. Mai 2017 in Kragujevac, Serbien, trat der ADRK der IFR wieder als Mitglied bei.
Kraft Satzung wurde der ADRK-Vorsitzende, René Külzer, zum IFR-Ehrenvorsitzenden ernannt.
Prof. Dr. Peter Friedrich wurde in den IFR-Vorstand gewählt.