ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.
In Bayern, dem einzigen Bundesland, wo es schon seit 1992 Rasselisten gibt, entdeckte man im Jahr 2002, dass sich bei der Gefährlichkeit von Hunderassen Veränderungen ergeben hatten. Folgerichtig wurde eine (!) Rasse von der Liste gestrichen, 6 andere, darunter der Rottweiler, kamen auf Liste 2 (Kategorie 2) neu hinzu. Durch eine über den ADRK geführte Klage bis hin zum Verwaltungsgerichtshof in München konnte Ende 2010 immerhin erreicht werden, dass Hunde mit Negativzeugnis nicht noch weitere Auflagen wie Maulkorb- oder Leinenzwang einhalten müssen, ohne dass sie im Einzelfall auffällig geworden wären.
Die "Gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern" vom 05.06.2024 sind hier nachzulesen.
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Unter Hundehaltung sind alle Themen rund um die Hundehaltung in Berlin aufgeführt. Unter anderen finden sich folgende Regelungen:

- Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016
- Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundegesetzdurchführungsverordnung – HundeG-DVO) vom 18. September 2018
- Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesetzes (Gefährliche-Hunde-Verordnung - GefHuVO) Vom 22. August 2016

Über den ADRK wurde auch in Brandenburg geklagt, zu einer Verhandlung vor dem OVG in Frankfurt/O. kam es leider nicht. Andere - scheinbar einfachere - Verfahren - teils ebenfalls mit Rottweilerbeteiligung - wurden jedoch behandelt und in Kenntnis der bereits vorliegenden Urteile des BVerwG abschlägig beschieden. Die Revision vor dem BVerwG, das zwischenzeitlich nach Leipzig umgezogen war, ergab aber erwartungsgemäß auch in Brandenburg die Nichtigkeit der Verordnung. Seit 2004 hat Brandenburg aber seine gesetzliche Ermächtigung geändert und in seiner "Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden" vom 05.03.2024 neben vielen weiteren Rassen, auch den Rottweiler aufgelistet. Leider wurde die über den ADRK dagegen betriebene Klage im Sept. 2012 vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit sehr dürftigen Argumenten abgeschmettert.
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Bremens Gesetz über das Halten von Hunden, zueltzt geändert am 20.09.2022, nennt Pit-Bull-Terrier, Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gefährliche Hunde, die nicht gezüchtet oder sonst vermehrt werden dürfen.
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Die Hamburger Verordnung vom Juli 2000 enthielt 2 Listen, Kategorie 1 mit 3, Kategorie 2 mit 11 Rassen. Sie wurde jedoch für nichtig erklärt. Seit 1. April 2006 gibt es ein zuletzt am 04.12.2024 geändertes Gesetz, das den Rottweiler unter den widerlegbar gefährlichen Rassen führt.
Die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz bietet Informationen zum Thema "Hunde halten in Hamburg" an.
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Hessen listet in seiner mehrfach abgeänderten Verordnung (letzte Änderung am 30.11.2022 11) Rassen als gefährlich, ohne in verschiedene Kategorien zu unterscheiden. Darunter befindet sich auch der Rottweiler.
Akttuelle Informationen zur Gesetzes- und Verordnungslage listet das Regierungspräsidium Darmstadt auf.
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Mecklenburg-Vorpommern verfügt über eine Verordnung, die am 20.06.2020 zuletzt geändert wurde und eine aus 11 Rassen bestehende Liste enthält.
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Im aktuellen Gesetz vom 26.05.2011 sind nur noch Hunde – unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit – reglementiert, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen und für die die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit getroffen worden ist. Für die Haltung eines solchen gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens ist u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest nachzuweisen.
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat Informationen zum Hundegesetz bereitgestellt.
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Nordrhein-Westfalen war einsamer Spitzenreiter mit zunächst 42 als gefährlich geltenden Rassen auf der Liste. Nachdem jedoch verdeutlicht worden war, dass manche davon in Deutschland noch nie gesehen worden waren und andere sogar bereits als ausgestorben galten, wurde die Liste im Rahmen einer Umwidmung in ein Landeshundegesetz drastisch reduziert und umfasst nunmehr "nur" noch 14 Rassen. Davon stehen 4 auf der Liste 1 und 10, zu denen auch der Rottweiler gehört, auf der Liste 2 mit den "Hunden bestimmter Rassen". Einzelheiten zum Landeshundegesetz werden in der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) und den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) geregelt.
Die Haltung dieser Hunde bedarf keiner Erlaubnis, es wird aber ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) mittels einer Sachkundebescheinigung verlangt, und um eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu erhalten, muss der Hund einen Verhaltenstest ablegen. Beides ist u. a. auch bei anerkannten Sachverständigen möglich.

Als Sachverständige anerkannte ADRK-Mitglieder:

Bollinger, Alina, Hans-Sachs-Str. 8, 45473 Mühlheim, Kontakt
Eiköter, Sonja & Wolfgang, 41352 Korschenbroich, Kontakt
Hardebusch, Dunja , 58285 Gevelsberg, Kontakt
Hillgemann, Udo, 50767 Köln, Kontakt
Viehoff, Paul Dieter, Uhlenbroicher Weg 11, 47269 Duisburg, Kontakt
 
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Download this file (HvO Durchführung Stand 2003-12.pdf)DFV LHGDurchführungsverordnung Stand 2003-12
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