ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Nordrhein-Westfalen

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Nordrhein-Westfalen war einsamer Spitzenreiter mit zunächst 42 als gefährlich geltenden Rassen auf der Liste. Nachdem jedoch verdeutlicht worden war, dass manche davon in Deutschland noch nie gesehen worden waren und andere sogar bereits als ausgestorben galten, wurde die Liste im Rahmen einer Umwidmung in ein Landeshundegesetz drastisch reduziert und umfasst nunmehr "nur" noch 14 Rassen. Davon stehen 4 auf der Liste 1 und 10, zu denen auch der Rottweiler gehört, auf der Liste 2 mit den "Hunden bestimmter Rassen". Einzelheiten zum Landeshundegesetz werden in der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) und den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) geregelt.
Die Haltung dieser Hunde bedarf keiner Erlaubnis, es wird aber ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) mittels einer Sachkundebescheinigung verlangt, und um eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu erhalten, muss der Hund einen Verhaltenstest ablegen. Beides ist u. a. auch bei anerkannten Sachverständigen möglich.
Nähere Informationen der Landesregierung finden sie hier.

Als Sachverständige anerkannte ADRK-Mitglieder:

Bollinger, Alina, Hans-Sachs-Str. 8, 45473 Mühlheim, Kontakt
Eiköter, Sonja & Wolfgang, 41352 Korschenbroich, Kontakt
Hardebusch, Dunja , 58285 Gevelsberg, Kontakt
Hillgemann, Udo, 50767 Köln, Kontakt
Viehoff, Paul Dieter, Uhlenbroicher Weg 11, 47269 Duisburg, Kontakt
 
Anhänge:
Diese Datei herunterladen (Hundegesetz Stand 2002-12.pdf)Landes-Hundegesetz (LHG) Hundegesetz Stand 2002-12
Diese Datei herunterladen (HvO Durchführung Stand 2003-12.pdf)DFV LHGDurchführungsverordnung Stand 2003-12
Diese Datei herunterladen (Verwaltungsvorschriften_LHG_NRW_020503_02.pdf)VV LHGVerwaltungsvorschriften LHG - Stand 2003-05

Sachsen

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Das sächsische "Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden" selbst nennt keine Rassen, aber in den Durchführungsbestimmungen werden 3 Rassen genannt.
Anhänge:
Diese Datei herunterladen (Hundeverordnung Stand 2003-05.pdf)HundeverordnungHundeverordnung Stand 2003-05

Hessen

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Hessen listet in seiner mehrfach abgeänderten Verordnung 11 Rassen als gefährlich, ohne in verschiedene Kategorien zu unterscheiden. Darunter befindet sich auch der Rottweiler.
Akttuelle Informationen zur Gesetzes- und Verordnungslage listet das Regierungspräsidium Darmstadt auf.
Anhänge:
Diese Datei herunterladen (Hinweise_für_die_Durchführung_der_HundeVO_05112014_(PDF,238_KB).pdf)Hinweise_HVODurchführungshinweise v. 05.11.2014
Diese Datei herunterladen (Gesetzentwurf_Hessen_131211.pdf)GesetzentwurfGesetzentwurf für ein Hundegesetz
Diese Datei herunterladen (Hundeverordnung Stand 2013-12.pdf)HundeverordnungHundeverordnung Stand 2013-12
Diese Datei herunterladen (Presseerklärung.pdf)PresseerklärungPresseerklärung ADRK 1/2009
Diese Datei herunterladen (Pressemitteilung.pdf)PressemitteilungPressemitteilung SPD 1/2013
Diese Datei herunterladen (Redebeitrag.pdf)RedebeitragRedebeitrag Pauly-Bender, SPD

Schleswig-Holstein

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Schleswig-Holstein hatte zunächst ebenfalls eine umfangreichere Rasseliste, die 2002 vom BVerwG kassiert worden war.  Es folgte das "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom  28. Januar 2005, das nur auf die gelisteten Rassen im Bundesgesetz verwies.
Seit 2016 gibt es keine Rasselisten mehr. Hunde werden nur noch als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind bspw. durch Verletzung von Menschen oder anderen Tieren. Am 17.06.2015 wurde das neue Gesetz über das Halten von Hunden (HundG) vom Landtag beschlossen.

 
Anhänge:
Diese Datei herunterladen (SchleswigHolstein_Hundeverordnung_200006.pdf)HundeverordnungHundeverordnung Stand 2005-05
Diese Datei herunterladen (SchleswigHolstein_Pressemitteilung_200406.pdf)PressemitteilungPressemitteilung 2004-06
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