ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Saarland

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Die Polizeiverordnung des Saarlandes vom 15.12.2022 verlangt für American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie American Pit Bull Terrier eine Erlaubnis für das Haölten und die Ausbildung.

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Bayern

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In Bayern, dem einzigen Bundesland, wo es schon seit 1992 Rasselisten gibt, entdeckte man im Jahr 2002, dass sich bei der Gefährlichkeit von Hunderassen Veränderungen ergeben hatten. Folgerichtig wurde eine (!) Rasse von der Liste gestrichen, 6 andere, darunter der Rottweiler, kamen auf Liste 2 (Kategorie 2) neu hinzu. Durch eine über den ADRK geführte Klage bis hin zum Verwaltungsgerichtshof in München konnte Ende 2010 immerhin erreicht werden, dass Hunde mit Negativzeugnis nicht noch weitere Auflagen wie Maulkorb- oder Leinenzwang einhalten müssen, ohne dass sie im Einzelfall auffällig geworden wären.
Die "Gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit gefährlichen Hunden in Bayern" vom 05.06.2024 sind hier nachzulesen.
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Rheinland-Pfalz

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Rheinland-Pfalz nennt in seinem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 3 gefährliche Rassen - American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.
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Hessen

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Hessen listet in seiner mehrfach abgeänderten Verordnung (letzte Änderung am 30.11.2022 11) Rassen als gefährlich, ohne in verschiedene Kategorien zu unterscheiden. Darunter befindet sich auch der Rottweiler.
Akttuelle Informationen zur Gesetzes- und Verordnungslage listet das Regierungspräsidium Darmstadt auf.
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Thüringen

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Thüringen listete in seinem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren" vom Sommer 2011 4 Rassen als gefährlich auf.
Häufige Fragen
Am 26.01.2018 wurde diese Rasseliste vom Landtag abgeschaft.
Hunde werden künftig nicht mehr anhand ihrer Rasse in gefährliche und nicht gefährliche
Tiere eingeteilt. Vielmehr ist nun das Wesen jedes einzelnen Hundes das entscheidende Kriterium für diese Einstufung.

Ministerium für Inneres und Kommunales
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Nordrhein-Westfalen

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Nordrhein-Westfalen war einsamer Spitzenreiter mit zunächst 42 als gefährlich geltenden Rassen auf der Liste. Nachdem jedoch verdeutlicht worden war, dass manche davon in Deutschland noch nie gesehen worden waren und andere sogar bereits als ausgestorben galten, wurde die Liste im Rahmen einer Umwidmung in ein Landeshundegesetz drastisch reduziert und umfasst nunmehr "nur" noch 14 Rassen. Davon stehen 4 auf der Liste 1 und 10, zu denen auch der Rottweiler gehört, auf der Liste 2 mit den "Hunden bestimmter Rassen". Einzelheiten zum Landeshundegesetz werden in der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) und den Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW) geregelt.
Die Haltung dieser Hunde bedarf keiner Erlaubnis, es wird aber ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) mittels einer Sachkundebescheinigung verlangt, und um eine Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht zu erhalten, muss der Hund einen Verhaltenstest ablegen. Beides ist u. a. auch bei anerkannten Sachverständigen möglich.

Als Sachverständige anerkannte ADRK-Mitglieder:

Bollinger, Alina, Hans-Sachs-Str. 8, 45473 Mühlheim, Kontakt
Eiköter, Sonja & Wolfgang, 41352 Korschenbroich, Kontakt
Hardebusch, Dunja , 58285 Gevelsberg, Kontakt
Hillgemann, Udo, 50767 Köln, Kontakt
Viehoff, Paul Dieter, Uhlenbroicher Weg 11, 47269 Duisburg, Kontakt
 
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Sachsen-Anhalt

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Sachsen-Anhalt hat keine Rasseliste. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte im Dezember die Mitte 2000 und im Frühjahr 2002 verschärfte Kampfhundeverordnung des Landes aufgehoben. Nach Ansicht der Richter gibt es keine hinreichende wissenschaftliche Begründung, wonach Hunde allein wegen ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich einzustufen sind.
Seit 2009 gibt es ein "Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren"
Informationen zum Hundegesetz - HundeG LSA

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Berlin

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Unter Hundehaltung sind alle Themen rund um die Hundehaltung in Berlin aufgeführt. Unter anderen finden sich folgende Regelungen:

- Gesetz zur Neuregelung des Haltens und Führens von Hunden in Berlin vom 7. Juli 2016
- Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes (Hundegesetzdurchführungsverordnung – HundeG-DVO) vom 18. September 2018
- Verordnung zur Bestimmung der gefährlichen Hunde im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hundegesetzes (Gefährliche-Hunde-Verordnung - GefHuVO) Vom 22. August 2016