ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Jahreshauptversammlungen in den Landes- und Bezirksgruppen

Liebe Mitglieder,

derzeit stellt sich vermehrt die Frage, was mit den anstehenden Jahreshauptversammlungen geschehen soll, wenn, wie jetzt von der Politik beschlossen, zunächst bis Ende Januar 2021Treffen von mehreren Personen verboten sind und in manchen Bundesländern Bewohner von Landkreisen mit durchschnittlichen 7-Tage-Infektionszahlen von über 200 sich nur in einem Umkreis von 15 km bewegen dürfen.

Selbstverständlich können keine Versammlungen – zumindest mit persönlicher Anwesenheit – durchgeführt werden, wenn dies behördlich verboten ist. Daher besteht zum einen die Möglichkeit, den Versammlungstermin um einige Zeit zu verschieben. Es besteht immerhin die Hoffnung, dass die Infektionszahlen als Ergebnis der verschärften Maßnahmen und mit Einsetzen höherer Temperaturen – vielleicht auch mit dem Durchstarten der Impfung – deutlich zurückgehen werden und die Corona-Verordnungen der Bundesländer dann auch wieder Treffen mehrerer Personen zulassen, auch wenn sicher weiterhin Hygiene- und Abstandsregeln einzuhalten sein werden.

Die andere Möglichkeit besteht in der Durchführung der Versammlung als Videokonferenz (virtuelle Versammlung), was durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie innerhalb des Gesetz(es) zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ausdrücklich erlaubt ist.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass alle – aber auch nur die – berechtigten Personen (Mitglieder) Zugang zu den virtuellen Versammlungen haben und rechtssichere Abstimmungen möglich sind. Daher wird diese Möglichkeit wohl auch nur für kleinere Versammlungen in Frage kommen.
Sollten bis zum (späteren) Versammlungstermin dringende Entscheidungen anstehen, erlaubt das zitierte Gesetz auch die Abgabe der Stimme im schriftlichen (Brief, Fax, E-Mail) Verfahren, ohne dass dies in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist.
Es müssen jedoch alle stimmberechtigten Personen einbezogen sein und mindestens die Hälfte davon auch ihre Stimme abgeben, damit die Abstimmung gültig ist.

Vorstandswahlen müssen nicht vorgezogen werden, da die Gewählten auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu ihrer Abberufung oder bis zur Bestellung von Nachfolgern im Amt bleiben, und die Kassenprüfung muss erst zur Versammlung erfolgt sein.

Der Vorstand

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