ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz nennt in seinem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22. Dezember 2004 3 gefährliche Rassen - American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen.
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Saarland

Die Polizeiverordnung des Saarlandes vom 15.12.2022 verlangt für American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie American Pit Bull Terrier eine Erlaubnis für das Haölten und die Ausbildung.

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Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat keine Rasseliste. Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hatte im Dezember die Mitte 2000 und im Frühjahr 2002 verschärfte Kampfhundeverordnung des Landes aufgehoben. Nach Ansicht der Richter gibt es keine hinreichende wissenschaftliche Begründung, wonach Hunde allein wegen ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich einzustufen sind.
Seit 2009 gibt es ein "Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren"
Informationen zum Hundegesetz - HundeG LSA

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Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein hatte zunächst ebenfalls eine umfangreichere Rasseliste, die 2002 vom BVerwG kassiert worden war.  Es folgte das "Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom  28. Januar 2005, das nur auf die gelisteten Rassen im Bundesgesetz verwies.
Seit 2016 gibt es keine Rasselisten mehr. Hunde werden nur noch als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind bspw. durch Verletzung von Menschen oder anderen Tieren. Am 17.06.2015 wurde das neue Gesetz über das Halten von Hunden (HundG) vom Landtag beschlossen.

 
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Thüringen

Thüringen listete in seinem "Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren" vom Sommer 2011 4 Rassen als gefährlich auf.
Häufige Fragen
Am 26.01.2018 wurde diese Rasseliste vom Landtag abgeschaft.
Hunde werden künftig nicht mehr anhand ihrer Rasse in gefährliche und nicht gefährliche
Tiere eingeteilt. Vielmehr ist nun das Wesen jedes einzelnen Hundes das entscheidende Kriterium für diese Einstufung.

Ministerium für Inneres und Kommunales
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