ADRK
Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V.

ADRK-Richterausbildungsordnung

Inkrafttreten
Diese Richterausbildungsordnung wurde am 01. Juni 2022 in ihrer Erstfassung vom ADRK-Hauptvorstand beschlossen und ist ab 15. Juni 2022 gültig.

Anwendbarkeit und Zuständigkeiten

Zuchtrichter und Leistungsrichter haben eine zentrale Funktion für Aufgabenerfüllung, Leistungsspektrum und Erscheinungsbild im ADRK / VDH zu erfüllen. Um diesem Gedanken gerecht zu werden, muss der Ausbildung der Richter im ADRK ein hoher Stellenwert beigemessen werden.

Diese Ordnung beinhaltet u. a. die Regularien der VDH-Zuchtrichter-Ausbildungs­ordnung und der VDH-Rahmenordnung für Richter im Sport.

Soweit der ADRK keine anderweitigen Regelungen in seinen Bestimmungen festgelegt hat oder durch den ADRK-Hauptvorstand keine anderen Regelungen/Beschlüsse gefasst sind, werden alle Ordnungen und Weisungen, soweit sie in dieser Richterordnung nicht aufgeführt sind, für Zuchtrichter / Körmeister des ADRK durch die VDH-Zuchtrichter-Ordnung und für Leistungsrichter durch die VDH-Rahmenordnung für Richter im Sport in deren jeweils gültigen Fassung ergänzt. Gleichwohl ist der ADRK autonom und rechtlich selbständig. Bei Abweichungen zwischen VDH- und ADRK-Regularien gelten grundsätzlich die ADRK-Bestimmungen.

In jedem Fall können kynologisch sinnvolle Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch den ADRK-Hauptvorstand zugelassen werden.

Gemäß ADRK-Satzung ist innerhalb des ADRK-Hauptvorstandes der Richterobmann für Fragen des Richterwesens zuständig.

 

Anlage: Verzeichnis Bewerbungsunterlagen

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung unserer Webseiten und Produkte stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Mehr erfahren Akzeptieren