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Allgemeiner Deutscher Rottweiler-Klub e.V. |
Inkrafttreten
Diese Richterausbildungsordnung wurde am 01. Juni 2022 in ihrer Erstfassung vom ADRK-Hauptvorstand beschlossen und ist ab 15. Juni 2022 gültig.
Anwendbarkeit und Zuständigkeiten
Zuchtrichter und Leistungsrichter haben eine zentrale Funktion für Aufgabenerfüllung, Leistungsspektrum und Erscheinungsbild im ADRK / VDH zu erfüllen. Um diesem Gedanken gerecht zu werden, muss der Ausbildung der Richter im ADRK ein hoher Stellenwert beigemessen werden.
Diese Ordnung beinhaltet u. a. die Regularien der VDH-Zuchtrichter-Ausbildungsordnung und der VDH-Rahmenordnung für Richter im Sport.
Soweit der ADRK keine anderweitigen Regelungen in seinen Bestimmungen festgelegt hat oder durch den ADRK-Hauptvorstand keine anderen Regelungen/Beschlüsse gefasst sind, werden alle Ordnungen und Weisungen, soweit sie in dieser Richterordnung nicht aufgeführt sind, für Zuchtrichter / Körmeister des ADRK durch die VDH-Zuchtrichter-Ordnung und für Leistungsrichter durch die VDH-Rahmenordnung für Richter im Sport in deren jeweils gültigen Fassung ergänzt. Gleichwohl ist der ADRK autonom und rechtlich selbständig. Bei Abweichungen zwischen VDH- und ADRK-Regularien gelten grundsätzlich die ADRK-Bestimmungen.
In jedem Fall können kynologisch sinnvolle Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch den ADRK-Hauptvorstand zugelassen werden.
Gemäß ADRK-Satzung ist innerhalb des ADRK-Hauptvorstandes der Richterobmann für Fragen des Richterwesens zuständig.
Anlage: Verzeichnis Bewerbungsunterlagen