ADRK-Richterordnung

  1. Inkrafttreten
    Diese Richterordnung wurde am 23. Februar 1996 in ihrer Erstfassung und am 01. Juni 2022 mit Ihrer letzten Ergänzung vom ADRK-Hauptvorstand beschlossen und ist ab 15. Juni 2022 gültig. Sie ersetzt alle vorherigen Fassungen der ADRK-Richterordnung.
  2. VDH-Zuchtrichter-Ordnung bzw. VDH-Rahmenordnung für Richter im Sport
    Soweit der ADRK keine anderweitigen Regelungen in seinen Bestimmungen festgelegt hat oder durch den ADRK-Hauptvorstand keine anderen Regelungen/Beschlüsse gefasst sind, werden alle Ordnungen und Weisungen, soweit sie in dieser Richterordnung nicht aufgeführt sind, für Zuchtrichter / Körmeister des ADRK durch die VDH-Zuchtrichter-Ordnung und für Leistungsrichter durch die VDH-Rahmenordnung für Richter im Sport in deren jeweils gültigen Fassung ergänzt. Gleichwohl ist der ADRK autonom und rechtlich selbständig. Bei Abweichungen zwischen VDH- und ADRK-Regularien gelten grundsätzlich die ADRK-Bestimmungen.
  3. Ausnahmen
    In jedem Fall können kynologisch sinnvolle Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall durch den ADRK-Hauptvorstand zugelassen werden.
  4. Keine Ableitung von Ansprüchen von ZR- / LR-Bewerbern
    Für Bewerber zum Zuchtrichteranwärter, Zuchtrichter, Körmeister, Leistungsrichteranwärter, Leistungsrichter im ADRK besteht kein Anspruch auf Annahme durch den ADRK.
  5. Veröffentlichung
    Mitteilungen bzw. Veränderungen gemäß dieser Ordnung können im Vereinsorgan "DER ROTTWEILER" veröffentlicht werden. Diese Bekanntgabe hat keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie hat nur deklaratorische Wirkung.
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