Eilantrag zur Beiratshauptsitzung 2026
Satzungsänderung – Anpassung der Geschäftsstellenorganisation
Antragsteller: Vorstand
Art des Antrags: Eilantrag gemäß Satzung
Gegenstand: Änderung der Satzung hinsichtlich der Funktion „Geschäftsführer(in)“
1. Begründung der Dringlichkeit
Die derzeitige Satzung sieht die Bestellung eines/einer Geschäftsführer(in) vor. Die tatsächliche organisatorische Struktur des Vereins wurde jedoch angepasst. Die laufenden Verwaltungsaufgaben werden künftig durch eine/n Geschäftsstellenleiter(in) wahrgenommen.
Zur Herstellung der Satzungskonformität sowie zur rechtlichen Klarstellung der Zuständigkeiten ist eine kurzfristige Satzungsanpassung erforderlich. Ohne diese Anpassung besteht eine Abweichung zwischen Satzung und tatsächlicher Vereinsorganisation.
2. Beschlussvorschlag zur Satzungsänderung
Die Beiratshauptsitzung beschließt folgende Änderung der Satzung:
a) Aufhebung der bisherigen Regelung
Der bisherige Satzungsabschnitt „Geschäftsführer(in)“ wird vollständig aufgehoben.
b) Neufassung
An dessen Stelle tritt folgende Regelung:
Geschäftsstellenleiter(in)
1. Der/die Geschäftsstellenleiter(in) wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Der Vorstand ist berechtigt, einen entsprechenden Anstellungsvertrag abzuschließen.
2. Der/die Geschäftsstellenleiter(in) führt die laufenden Geschäfte der Geschäftsstelle nach Maßgabe der Beschlüsse sowie der Weisungen und Richtlinien des Vorstandes.
3. Der/die Geschäftsstellenleiter(in) setzt die Beschlüsse des Vorstandes organisatorisch um und unterstützt die Vereinsorgane in der Verwaltungstätigkeit.
4. Sofern vom Vorstand kein anderer Protokollführer bestimmt wird, führt der/die Geschäftsstellenleiter(in) bei Vorstandssitzungen sowie bei Beiratshauptsitzungen das Protokoll und fertigt die Niederschriften an.
Die Niederschriften sind vom Protokollführer sowie vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
5. Der/die Zuchtbuch-/Leistungsbuchführer(in) wird weiterhin vom Vorstand bestellt.
3. Beschlussformel
Die Beiratshauptsitzung beschließt die vorstehende Satzungsänderung.
Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen vorzunehmen, soweit diese vom zuständigen Registergericht oder einer Behörde verlangt werden und den Inhalt der beschlossenen Änderung nicht wesentlich verändern.